Die Wärmetechnische Gesellschaft (WTG) ist ein Verein der Burgenländischen Rauchfangkehrer. In erster Linie wurde er gegründet um seine Mitglieder, die Burgenländischen Rauchfangkehrerbetriebe und seine Mitarbeiter optimal zu schulen und auf die fachlichen Anforderungen des Berufes „Rauchfangkehrer" vorzubereiten.

In mehreren Schulungen und Workshops werden Jahr für Jahr die Burgenländischen Rauchfangkehrer zu Profis Ihres Faches ausgebildet.

Um die Gemeinschaft zu stärken darf natürlich das Kulinarische nicht fehlen. Weihnachtsfeiern, Stammtische und vieles mehr fördern den Zusammenhalt innerhalb der Berufsgruppe.

Zu guter Letzt wird die WTG auch als Plattform für Kunden und Marktpartner zum Informationsaustausch genutzt.

Holen Sie sich Ihre Informationen hier auf unserer Homepage oder schicken Sie uns Ihre Fragen per E-Mail.

Ihr Team der Wärmetechnischen Gesellschaft Burgenland (WTG – Burgenland).

 

Vorstand:

  • Obmann: Herbert Baumrock
  • Obmann-Stellvertreter: Roland Grieer
  • Obmann-Stellvertreter: Klaus Kainz
  • Kassier: Herbert Baumrock
  • Schriftführer: Norbert Giefing

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Herbert Baumrock   (Obmann)

Grieer_-_Klein.jpg Roland Grieer   (Obmann-Stellvertreter)

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Klaus Kainz   (Obmann-Stellvertreter)

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Herbert Baumrock   (Kassier)

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Norbert Giefing   (Schriftführer)

Die Innung der Österreichischen Rauchfangkehrer sieht es als eine ihrer wesentlichen Aufgaben, das Bestehen des Rauchfangkehrergewerbes nachhaltig sicherzustellen.

Ein solcher Nachweis kann durch die Einführung eines Managementsystems nach international gültigen Normen, wie die ISO 14001 bzw. die EMAS-VO, die Anforderungen an die Umweltleistung eines Betriebes stellen, bzw. die ISO 9001, die Anforderungen an die Qualität der Dienstleistungen vorgibt, und eine Zertifizierung durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle bestmöglich erbracht werden.
So wird auch sichergestellt, dass die per Gesetz an den Rauchfangkehrer beauftragten Aufgaben und die dafür erforderlichen Abläufe bestmöglich, weitgehend einheitlich und flächendeckend in Österreich durchgeführt werden.

Burgenländische ISO und EMAS zertifizierte Betriebe:

dmsz
emas

Offizielle Homepage aller österreichischen zertifizierten Betriebe: www.rauchfangkehrer-zert.at

zertifizierte betriebe gruppenfoto

  • Ladensinnungsmeister: Anton Zolles
  • Ladensinnungsmeister-Stellvertreter: Roland Grieer
  • Ladensinnungsmeister-Stellvertreter: Roland Oswald
  • Technischer Landesinnungswart: Roland Oswald
  • Ausbildungswart: Roland Grieer
  • Landesinnungssekretär: Karl Tinhof

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Anton Zolles  (Landesinnungsmeister)

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 Roland Grieer  (Ladensinnungsmeister-Stellvertreter)
                                    (Ausbildungswart)

 

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Roland Oswald  (Ladensinnungsmeister-Stellvertreter)
                                    (Technischer Landesinnungswart)

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Karl Tinhof  (Landesinnungssekretär)

 

 

 

Frage: Wie oft müssen Rauchfänge vom Rauchfangkehrer gekehrt werden?

Antwort: Rauchfänge/Abgasanlagen und festverlegte Verbindungsstücke (Poterien) in welche Verbrennungsgase aus folgenden Brennstoffen eingeleitet werden :

  • Festbrennstoff und Heizöl Leicht > 4 mal pro Jahr
  • Heizöl extra leicht > 1 mal pro Jahr
  • Luftfänge > alle 2 Jahre
  • Gas > alle 2 Jahre
  • Gas – Brennwert > Keine Kehrpflicht durch den Rauchfangkehrer
    Jedoch muss mindestens alle 2 Jahre von einem berechtigten Gewerbetreibenden im Zuge der Feuerstättenreinigung bzw. eines Geräteservice auch die Abgasleitung überprüft bzw. gereinigt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Die gesamte Rechtsvorschrift finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Kehrgesetz).

Frage: Wieviel kostet die gesetzlich vorgeschriebene Arbeit des Rauchfangkehrers?

Antwort: Die Kehrgebühr setzt sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
Der Objekttarif ist einmal pro Kalenderjahr und Kehrobjekt fällig.
Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen, Postgebühren,...), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten.

Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrungen der einzelnen Kehrgegenstände.

Die Höhe der einzelnen Tarife ist in der Bgld. Höchsttarifverordnung geregelt.
Diese sind abhängig von:

  • Art und Leistung der Feuerstätte (Zentralheizung, Einzelfeuerstätte,...)
  • Anzahl der Geschosse die der Rauchfang durchläuft bzw. der Höhe in Meter
  • Ort der Kehrung (von der Sohle, über Dach,...)
  • Wie viele Feuerstätten an einem Rauchfang angeschlossen sind

Die gesamte Rechtsvorschrift finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Höchsttarifverordnung).

Frage: Welcher Rauchfangkehrer ist für mich zuständig?

Antwort: Das Burgenland ist in Kehrgebiete eingeteilt wo 2 oder 3 Rauchfangkehrerbetriebe zuständig sind. Jeder Betrieb hat fix zugeteilte Orte bzw. Gemeinden die er betreuen darf.

Unter „Betriebe" können Sie unsere Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie sehr leicht Ihren zuständigen Rauchfangkehrer.

Frage: Kann ich mir den Rauchfangkehrer aussuchen (Rauchfangkehrerwechsel)?

Antwort: Ein Wechsel des Rauchfangkehrers ist im § 124 GewO geregelt.
Ein Wechsel muss vom Verfügungsberechtigten schriftlich dem Rauchfangkehrer und der Gemeinde (Bürgermeister) bekanntgegeben werden (siehe §12 Bgld. Kehrgesetz)
Ein Rauchfangkehrerwechsel darf nur außerhalb der Heizperiode erfolgen.

Frage: Wie oft muss eine Heizungsanlage überprüft (Abgasmessung) werden?

Antwort:
Überprüfungsintervalle:

Holz (Scheitholzkessel)
Händisch beschickt > ab 15 kW > alle 2 Jahre
> ab 50 kW > jährlich

Pellets, Hackgut, Heizöl extra leicht, Gas,...
Automatisch Beschickt > ab 8kW > Neuanlagen > alle 3 Jahre
ab 8 kW > Altanlagen > alle 2 Jahre
ab 26 kW > Neu- und Altanlagen > alle 2 Jahre
Heizöl Leicht > ab 8kW > alle 2 Jahre

Was wird überprüft?

  • Ob die gesetzlich oder mit Verordnung festgesetzten Betriebswerte(Kohlenmonoxid -CO, Abgasverluste,...) nicht überschritten werden.
  • Ob die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild gemäß §11 und das CE Kennzeichen gemäß § 15 dieses Gesetzes tragen.
  • Ob die Lagerung und Verwendung von Brennstoffen zulässig ist und dem Gesetz entsprechen.

Wer darf diese Überprüfung durchführen?

  • Jeder der von der Landesregierung zum Überprüfungsorgan bestellt wurde.
  • z.B.: Rauchfangkehrer, Installateure, Servicetechniker,...

Wird eine Abgasmessung nicht durch den Rauchfangkehrer durchgeführt sondern von einem anderen Prüforgan, so hat der Rauchfangkehrer eine Einsichtnahme ins Prüfbuch vorzunehmen.
Die gesamte Rechtvorschrift finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Luftreinhaltegesetz bzw. Verordnung).

Frage: Wann benötige ich einen Rauchfangbefund?

Antwort:
Rauchfangbefund: (gem.§27 Bgld. Baugesetz)
  • Bei Neubauten für die Benützungsfreigabe

Kaminbefund: (laut §17 Abs.1 LHG) Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von
Heizungsanlagen bzw. Kleinfeuerungsanlagen

  • Bei Neuerrichtung oder Tausch von Feuerstätten
  • Bei Neuerrichtung von Rauch- und Abgasanlagen
  • Bei Sanierungen von Rauch- und Abgasanlagen
  • Infos dazu finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Baugesetz und Luftreinhaltegesetz bzw. Verordnung).

Frage: Welche Feuerstätten darf man aufstellen bzw. einbauen?

Antwort: Grundsätzlich sind alle Feuerstätten die neu aufgestellt bzw. installiert werden, dem Rauchfangkehrer zu melden. Hierfür sind diverse Befunde auszustellen und der Gemeinde (Bürgermeister) zu melden (Anzeige, Abnahmebefund, Kaminbefund).

Zu beachten ist, dass eine Zulassung und eine technische Dokumentation in deutscher Sprache vorliegen.

Die Kriterien für das Inverkehrbringen von Feuerstätten sind in der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und im Bgld. LHG-VO geregelt.

Infos dazu finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Luftreinhaltegesetz bzw. Verordnung).

Frage: Welche Abgassysteme (Rauchfänge) dürfen eingebaut werden?

Antwort: Es dürfen nur in Österreich zugelassene Abgasanlagen (Fangsysteme) eingebaut werden.

Bei Produkten die nicht in Österreich gekauft werden, sollte besonders darauf geachtet werden, ob die vorhandene Zulassung auch für Österreich gilt.

Fragen Sie Ihren zuständigen Rauchfangkehrer. Er berät Sie gerne und unabhängig.