Die gesamte Rechtsvorschrift finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Kehrgesetz).
Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrungen der einzelnen Kehrgegenstände.
Die Höhe der einzelnen Tarife ist in der Bgld. Höchsttarifverordnung geregelt.
Diese sind abhängig von:
Die gesamte Rechtsvorschrift finden Sie unter „Recht und Ordnung" (Höchsttarifverordnung).
Unter „Betriebe" können Sie unsere Suchfunktion nutzen. Dort finden Sie sehr leicht Ihren zuständigen Rauchfangkehrer.
Antwort: Ein Wechsel des Rauchfangkehrers ist im § 124 GewO geregelt.
Ein Wechsel muss vom Verfügungsberechtigten schriftlich dem Rauchfangkehrer und der Gemeinde (Bürgermeister) bekanntgegeben werden (siehe §12 Bgld. Kehrgesetz)
Ein Rauchfangkehrerwechsel darf nur außerhalb der Heizperiode erfolgen.
Gas unter 26 kW - alle 4 Jahre
Gas über 26 - 50 kW - alle 2 Jahre
Feste Brennstoffe und Öl unter 50 kW - alle 2 Jahre
Feste Brennstoffe, Gas und Öl über 50 kW - jährlich
Was wird überprüft?
Wer darf diese Überprüfung durchführen?
Wird eine Abgasmessung nicht durch den Rauchfangkehrer durchgeführt sondern von einem anderen Prüforgan, so hat der Rauchfangkehrer eine Einsichtnahme ins Prüfbuch vorzunehmen.
Die gesamte Rechtvorschrift finden Sie unter „Recht und Ordnung".
Kaminbefund: (laut §17 Abs.1 LHG) Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von
Heizungsanlagen bzw. Kleinfeuerungsanlagen
Zu beachten ist, dass eine Zulassung und eine technische Dokumentation in deutscher Sprache vorliegen.
Die Kriterien für das Inverkehrbringen von Feuerstätten sind in der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken. + Ökodesignrichtlinie EU 2015/1185, 2015/1186
Infos dazu finden Sie unter „Recht und Ordnung".
Bei Produkten die nicht in Österreich gekauft werden, sollte besonders darauf geachtet werden, ob die vorhandene Zulassung auch für Österreich gilt.
Fragen Sie Ihren zuständigen Rauchfangkehrer. Er berät Sie gerne und unabhängig.
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